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Tarifvertrag Garten- und Landschaftsbau

Tarifverträge im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

Dieser Text dient als Lernhilfe zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in Landshut-Schönbrunn.

Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Missverständnisse, die aus Textkürzungen entstehen. Die Begriffe Arbeitnehmer, Landschaftsgärtner, Meister, Gärtner, usw. werden sowohl für männliche Arbeitnehmer als auch für weibliche Arbeitnehmerinnen verwendet.

Wichtig: Für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues können auch die ebenso allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baues gelten (Tarifkonkurrenz). Für folgende Betriebe gelten die Tarifverräge im Garten- und Landschaftsbau

    • Pflegebetriebe: mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit Grünpflege
    • Mischbetriebe: 20 Prozent Grünarbeiten und Mitgliedschaft im GaLaBau-Verband

Die meisten Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues, die nicht Mitglied im Galabau-Verband sind, fallen unter die Bautarifverträge mit Sozialkassenpflicht der SoKa-Bau (20,8 Prozent der Bruttolohnsumme, AuGaLa: 0,8% der BLS). Die Beiträge zur SoKaBau können über mehrere Jahre zurückgefordert werden. Das führt in der Regel zur Existenzgefährdung. Davor schützt eine Mitgliedschaft im Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau.

Im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau werden folgende Verträge unterschieden:

  • Bundes-Rahmentarifvertrag (verbindlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Branche) vom 5. März 2007
  • Bundes-Rahmentarifvertrag für Angestellte vom 20.12.1995
  • Bundes-Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland. Aktuelle Fassung: 20.06.2023
  • Bundes-Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland Aktuelle Fassung:20.06.2023
  • Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen Aktuelle Fassung: 1.07.2023
  • Jahres-Sonderzahlungen / Zusatzabkommen zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin in den jeweils gültigen Fassungen
  • Jahres-Sonderzahlungen / Zusatzabkommen zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin in den jeweils gültigen Fassungen
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
  • Tarifvertrag über Entgeltumwandlung zukünftiger Entgeltansprüche zugunsten einer Altersvorsorge im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 7. September 2009
  • Gemeinsame Empfehlungen zur Abwicklung von Betriebspraktika

Rahmen- oder Manteltarifvertrag

Der Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 5. März 2007 wurde vereinbart zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.

Der Bundes-Rahmentarifvertrag ist allgemeinverbindlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche und hat eine mehrjährige Laufzeit.

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Lohngruppen

§ 3 Lohnregelung

§ 4 Arbeitszeit

§ 4a Jahresarbeitszeit:

§ 5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit

§ 6 Urlaub

§ 7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

§ 8 Lohnzahlung

§ 9 Minderentlohnung

§ 10 Erschwerniszulage

§ 11 Akkordarbeit

§ 12 Auswärtsbeschäftigung

§ 13 Unterkünfte

§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen

§ 15 Kündigungsfristen

§ 16 Nebentätigkeit

§ 17 Zeugnis

§ 18 Streitigkeiten

§ 19 Mindestbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten und Kündigung

Varianten der Arbeitszeit

Bei der Wochenarbeitszeit variiert der Lohn je nach monatlichen Arbeitstagen. Mehrarbeit muss mit dem nächsten Lohn ausbezahlt werden. Dem Arbeitnehmer steht für jede geleistete Arbeitsstunde zwischen dem 15. Dezember und 28. Februar das Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1 Euro zu. Der Arbeitnehmer bekommt ab der ersten Ausfallstunde Saison-KuG in Hohe von 60 oder 67 Prozent des pauschlierten Nettoentgelts zwischen 1. Dezember und 31. März.

Bei der Jahresarbeitszeit bekommt der Arbeitnehmer einen verstetigten Monatslohn unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Arbeitsstunden. Mehrarbeit wird auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt. Das Mehraufwands-Wintergeld wird ebenso gezahlt wie das Zuschuss-Wintergeld von 2,50 Euro netto. Ab der ersten Ausfallstunde Saison-KuG bekommt der Arbeitnehmer 60 oder 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelds. Der Arbeitgeber geht mit bis zu 39 Stunden in Vorleistung, ehe es unter Umständen zu Lohnkürzungen kommt. Bis zu 10 Urlaubstage können im Jahresarbeitszeitmodell in das Überstundenkonto übertragen werden. Der Arbeitgeber ist bei der Jahresarbeitszeitregelung zu einer Insolvenzsicherung verpflichtet.

Das Modell der Jahresarbeitszeit führt zu einem verstetigten Monatseinkommen. Täglich werden maximal 10 Stunden gearbeitet. Ausgezahlt wird aber nur die jährlich neu zu berechnende gemittelte Arbeitszeit. Diese ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitstage zwischen dem 1.4. und des 31.3. des Folgejahres multipliziert mit der tariflichen Wochenarbeitszeit geteilt durch 12 (Monate).

Beispiel: 261 Arbeitstage x (39 Stunden : 5 = 7,8 Stunden) = 2035,8 Stunden. 2035,8 Stunden : 12 = 169,65 Stunden monatlich).

Lohntarifvertrag

Der Bundes-Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau wurde vereinbart zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V., und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand -
Er ist nicht allgemeinverbindlich und gilt für die Mitglieder der Tarifpartner.

Die Laufzeit von Lohntarifverträgen beträgt in der Regel 12 bis 24 Monate.

Der aktuelle Lohntarifvertrag gibt den Betrieben hinsichtlich der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen Planungssicherheit.

Inhalt

  1. Geltungsbereich
  2. Lohngruppen und Lohnsätze
  3. Sonstiges
  4. Inkrafttreten und Laufzeit.

Die Lohngruppen unterscheiden

  • die Art der Tätigkeit (z.B. Ausbilder, Vorarbeiter, Facharbeiter, Maschinist, Fahrer, Baumpfleger)
  • die Befähigung zum selbstständigen Arbeiten
  • die beruflich-fachliche Qualifikation (z.B. Meister oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten)
  • die Art der Berufsausbildung (Galabau, andere Fachrichtung oder fachfremd)
  • Berufserfahrung
  • ggf. Alter

Ecklohn

Bei Tarifverhandlungen wird der Ecklohn festgelegt. Im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist dies die Lohngruppe 4.2a. (gelernter Landschaftsgärtner nach 18-monatiger ununterbrochener Tätigkeit im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau.). Bei bis zu 18-monatiger ununterbrochener Tätigkeit erhält der AN laut Tarif 95 Prozent des Ecklohns. Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung anderer Fachrichtungen erhalten den Ecklohn erst nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit im Garten- und Landschaftsbau.

Der Ecklohn beträgt 18,87 Euro ab 1. Juli 2023.

Aufgabe

  • Vergleichen Sie die Definitionen der Lohngruppen im Garten- und Landschaftsbau mit den Lohngruppen im Erwerbsgartenbau. Welche Unterschiede stellen Sie fest?
  • Welche Bedeutung hat der Ecklohn bei Tarifverhandlungen?
  • Für wen gilt der Ecklohn?
  • Für wen gelten die Vereinbarungen im Lohn- und Gehaltstarifvertrag?
  • Was regelt der Lohntarifvertrag, was der Rahmentarifvertrag?

Lohngruppe 1 Baustellenleiter/Ausbildungsleiter Meister des Garten, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertige Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig mit Baustellenleitung und -abwicklung verantwortlich sind, in der Regel unter eigener Mitarbeit, oder Meister des Garten, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind.

Lohngruppe 2 Landschaftsgärtner - Vorarbeiter verantwortlich unter eigeneer Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalt einer Baustelle und der selbstständigen Abwicklung kleinerer Baustellen und Beaufsichtigung anderer Arbeitnehmer.

Lohngruppe 3 Landschaftsgärtner - Meister Meister des Garten- und Landschaftsbaus, die nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 1 und 2 erfüllen.

Lohngruppe 4.1 Landschaftsgärtner/Gärtner Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus.

Lohngruppe 4.2.a) Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts und Sportplatzbau nach 18-monatiger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (= Ecklöhner).

Lohngruppe 5 Maschinisten und Fahrer Diese Lohngruppe wurde früher besser als der Ecklöhner eingestuft.
Dies gilt nur noch bei alten Arbeitsverträgen im Rahmen der Besitzstandswahrung.
Ansonsten gilt der Ecklohn.

Lohngruppe 6 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (keine Gärtner), differenziert nach Dauer der Berufstätigkeit und Befähigung zur selbstständigen Arbeit.

Lohngruppe 7 Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, unterschieden nach Dauer der Beschäftigung und Befähigung zu selbständiger Arbeit

Lohngruppe 8 Arbeitnehmer, die in der Baumpflege tätig sind.

Der Bundes-Gehaltstarifvertrag wird unterteilt in die Gruppen

  • T: Gartenbautechnische Angestellte
  • K: Kaufmännische Angestellte
  • J: Junge Angestellte ohne Berufsausbildung.

Das Gehalt variiert nach

  • Gehaltsgruppe T bzw. K 1-7
  • Dauer der Eingruppierung (1., 2.+3., 4. Jahr).

Das Eckgehalt (West) bezieht sich auf T3 bzw. K4 im 2. und 3. Jahr und beträgt ab 1.11. 2017 3.304,34 Euro

Gruppe T (Gartenbautechnische Angestellte)

  • T1 Berufsausbildung nicht erforderlich, z.B. Lager- oder Materialverwaltung
  • T2 Kleinere Arbeitsbereiche und Tätigkeit nach ständiger Anweisung, z.B. technische Zeichner.
  • T3 Größere Arbeitsbereiche und Arbeit nach allgemeiner Anweisung, z.B. Meister, Techniker, Ingenieure mit Aufsicht auf größeren Baustellen
  • T4 verantwortungsvolle Tätigkeit, selbständige Leistung in nicht unerheblichem Umfang, z.B. Baustellenleitung größerer Baustellen unter Oberaufsicht
  • T5 verantwortliche Tätigkeiten mit überwiegend selbstständigen Leistungen, z.B. Bauleiter größerer Baustellen mit Personalverantwortung für mehrere gartenbautechnische Angestellte
  • T6 selbstständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung
  • T7 selbstständige Leitung eines größeren Betriebes (mit mehr als 60 Beschäftigten).

Gruppe K (Kaufmännische Angestellte)

  • K1 Berufsausbildung nicht erforderlich, z.B. Fertigmachen der Post, Ablage
  • K2 einfache kaufmännische Tätigkeit, z.B. Hilfskräfte in der Buchhaltung
  • K3 Erledigung schwierigerer Arbeiten unter Anleitung mit kaufmännischer Berufsausbildung
  • K4 Erledigung schwieriger Arbeiten nach allgemeiner Anweisung, z.B. Buchhalter mit langjähriger Berufserfahrung
  • K5 besonders verantwortliche Tätigkeit mit überwiegend selbstständigen Leistungen, z.B. selbstständige Einkäufer, Bilanzbuchhalter
  • K6 selbstständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung
  • K7 selbstständige Leitung eines größeren Betriebes (mit mehr als 60 Beschäftigten).

Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen

Er gilt für alle Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrages unterliegen.

Die Ausbildungsvergütung variiert von 1020 Euro (1. Lj.) bis 1240 Euro (Azubi 3. Lj. über 18) (ab 1.07.2023)

zusammengestellt von

Quellen: Tarifverträge unter Veröffentlichungsgenehmigung von RA Klingshirn, VGL Bayern