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Tarifvertrag Erwerbsgartenbau

Tarifverträge im Erwerbsgartenbau

Dieser Text dient als Lernhilfe zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Missverständnisse, die aus Textkürzungen entstehen. Die Begriffe Arbeitnehmer, Meister, Gärtner, usw. werden sowohl für männliche Arbeitnehmer als auch für weibliche Arbeitnehmerinnen verwendet. Ausführliche Informationen erhalten die Mitglieder der Tarifpartner.

Grundlage für die Lernhilfe sind folgende Verträge

Erwerbsgartenbau

  • Rahmentarifvertrag für den erwerbsmäßigen Gartenbau gültig ab 1. November 2007
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den erwerbsmäßigen Gartenbau gültig ab 1. Juni 2010
  • Tarifvertrag über eine Vermögenswirksame Leistung im erwerbsmäßigen Gartenbau

Für die Baumschule und den Garten- und Landschaftsbau gelten andere Tarifverträge.

Rahmen- oder Manteltarifvertrag Erwerbsgartenbau

Der Rahmentarifvertrag für den erwerbsmäßigen Gartenbau vom 24. Oktober 2007 wurde vereinbart zwischen dem Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Ersetzt wurde der Rahmentarifvertrag aus dem Jahr 1999. 

Betriebe des Erwerbsgartenbaus sind

  • Betriebe des Blumen- und Zierpflanzenbaues
  • Gemüse- und Pilzanbaubetriebe
  • Friedhofsgärtnereien
  • Staudengärtnereien
  • Obstbaubetriebe
  • Gartencenter
  • gärtnerische Samenbaubetriebe
  • Gemischtbetriebe

Der Rahmentarifvertrag ist für alle Betriebe rechtsgültig, die Mitglied im Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e.V. sind, sowie deren Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikanten. Der Vertrag hat eine mehrjährige Laufzeit.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lohngruppen
§ 3 Begriffsbestimmungen (ständige Arbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, nichtständige Arbeitnehmer)
§ 4 Betriebszugehörigkeit
§ 5 Arbeitsvertrag: Form, Inhalt, Probezeit
§ 6 Lohnregelung, Gehaltsregelung (Eingruppierung in Lohn- und Gehaltsgruppen, Akkordarbeit, Sondervereinbarungen)
§ 7 Lohnzahlung/Gehaltszahlung
§ 8 Arbeitszeit (Jahresarbeitszeit, Über-, Unterschreitung)
§ 9 Arbeitszeit-Zuschläge (Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit)
§ 10 Erschwernis- und Gefahrenzulage
§ 11 Lohnfortzahlung/Gehaltsfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung
§ 12 Sterbegeld
§ 13 Urlaub, zum Beispiel 24 Arbeitstage für ständige Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr in Betrieben mit 5 Arbeitstagen /Woche
§ 14 Unbezahlter Bildungsurlaub
§ 15 Reisekostenentschädigung
§ 16 Jubiläumszuwendung
§ 17 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 18 Zeugnis
§ 19 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 20 Besitzstandswahrung
§ 21 Rechtsstreitigkeiten
§ 22 Geltungsdauer, aktuell über den 31. Dezember 2009 hinaus

Die Lohngruppen unterscheiden nach

  • beruflicher Qualifikation, z.B. Gärtnermeister, Gärtner mit Abschlussprüfung, Arbeitnehmer ohne gärtnerische Berufsausbildung
  • Personalverantwortung
  • Grad der selbstständigen Arbeit
  • Tätigkeit: Handwerker, Kraftfahrer, Verkaufsfahrer

Die Stundenlöhne im erwerbsmäßigen Gartenbau werden - anders als im Garten- und Landschaftsbau - inRelation zum sogenannten Ecklohn festgesetzt, zum Beispiel Gärtnermeister in Abhängigkeit von der Tätigkeit und dem Verantwortungsgrad für Mitarbeiter von 122 bis 145 Prozent vom Ecklohn. oder 75 bis 80 Prozent für Arbeitnehmer ohne gärtnerische Berufsausbildung in Abhängigkkeit von der Tätigkeit.

Ecklohn Erwerbsgartenbau in Bayern

  • Bei Tarifverhandlungen wird der Ecklohn festgelegt. Im erwerbsmäßigen Gartenbau ist dies der Gärtner mit Abschlussprüfungim 3. Jahr
  • Der Ecklohn beträgt 10,96 Euro nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den erwerbsmäßigen Gartenbau gültig ab 1.6.2010 und 11,07 Euro ab dem 1.1.2011
  • Die Löhne der übrigen Lohngruppen ergeben sich in prozentualer Abhängigkeit vom Ecklohn oder werden gesondert festgelegt.

Aufgabe

  • Vergleichen Sie die Definitionen der Lohngruppen im erwerbsmäßigen Gartenbau mit den Lohngruppen im Garten- und Landschaftsbau. Welche Unterschiede stellen Sie fest?
  • Welche Bedeutung hat der Ecklohn bei Tarifverhandlungen?
  • Für wen gilt der Ecklohn?
  • Für wen gelten die Vereinbarungen im Lohn- und Gehaltstarifvertrag?
  • Was regelt der Lohntarifvertrag, was der Rahmentarifvertrag?

Lohngruppe 1: Gärtnermeister, die für eine selbstständige leitende Tätigkeit eingestellt sind und diese ausüben..

Lohngruppe 2: Gärtnermeister, die unter eigener Mitarbeit andere Arbeitnehmer verantwortlich anleiten, beaufsichtigen und als solche eingestellt sind.

Lohngruppe 3: Gärtnermeister, die eine Tätigkeit nach der Lohngruppe 2 nicht ausüben sowie Gärtner mit Abschlussprüfung, die unter eigener Mitarbeit andere Arbeitnehmer verantwortlich anleiten und beaufsichtigen

Lohngruppe 4: Gärtner mit Abschlussprüfung, die selbständig und verantwortlich arbeiten.

Lohngruppe 5: Gärtner mit Abschlussprüfung, die in einem begrenzten Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich arbeiten.

Lohngruppe 6 = Ecklohn (ab 3. Jahr) Gärtner mit Abschlussprüfung

Lohngruppe 7: Arbeitnehmer ohne gärtnerische Berufsausbildung, die selbständig und verantwortlich arbeiten.

Lohngruppe 8: Arbeitnehmer ohne gärtnerische Berufsausbildung, die in einem besonders zugewiesenen begrenzten Arbeitsbereich selbstständig und verantwortlich arbeiten und Anforderungen erfüllen, die über diejenigen der Lohngruppe 9 hinausgehen.

Lohngruppe 9: Arbeitnehmer ohne gärtnerische Berufsausbildung, die Arbeiten verrichten, die routinemässig erledigt werden können oder bei denen es nur auf das Erkennen leicht fachlischer Sachverhalte ankommt.

Lohngruppe 10: Jugendliche, die der Berufsschulpflicht unterliegen sowie Aushilfskräfte (Saisonarbeiter, Erntehelfer)

Lohngruppe 10 a: Saisonarbeiter mit einer Beschäftigungszeit bis zu 4 Monaten pro Jahr

Lohngruppe 11: Handwerker, die eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung nachweisen können und ihrer Berufsausbildung entsprechend beschäftigt werden (z.B. Schlosser, Schreiner, Maurer, Maler, Glaser).

Lohngruppe 12: a) Kraftfahrer und Maschinenführer (Fahrzeuge über 7,5 to Gesamtgewicht)
b) Kraftfahrer und Maschinenführer (Fahrzeuge unter 7,5 to Gesamtgewicht)

Lohngruppe 13 (entspricht Ecklohn): Verkaufsfahrer (mit Verkauf und Abrechnung)

Lohngruppe 14: Auszubildende mit Berufsausbildungsvertrag
Praktikanten, die für die Zulassung zu einem Studium oder einer Praktikantenprüfung ein Praktikum ableisten.

Der Tarifvertrag gilt nicht für Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums an einer Hochschule ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten.

Die Gehaltsgruppen für Angestellte unterscheiden

  • T: Gartenbautechnische Angestellte
  • K: Kaufmännische Angestellte
  • V: Angestellte im Verkauf und Einkauf
  • J: Jugendliche

Das Gehalt variiert nach

  • Gehaltsgruppe T bzw. K 1-7, V 1-5
  • Dauer der Eingruppierung (1.+2., 3.+4., 5.+6., ab 7. Jahr)
  • Alter (bei Jugendlichen)

Gruppe T (Gartenbautechnische Angestellte)

  • T1 überwiegend schematische Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist.
  • T2 Kleinere Arbeitsbereiche und Arbeit nach ständiger Anweisung, mit abgeschlossener Ausbildung, z.B. aufsicht in kleineren Arbeitsbereichen
  • T3 grössere Arbeitsbereiche bzw. schwierigere Tätigkeit und Arbeit nach allgemeiner Anweisung, z.B. Meister, Techniker, Ingenieure, die Kulturen selbstständig führen und Kostenberechnungen erstellen (Eckgehalt)
  • T4 verantwortungsvolle Tätigkeit, selbständige Leistung in nicht unerheblichem Umfang, z.B. Bereichs- oder Abteilungsleitung unter Oberaufsicht
  • T5 verantwortliche Tätigkeiten mit überwiegend selbstständigen Leistungen, z.B.Abteilungsleiter mit Personalverantwortung für mehrere gartenbautechnische Angestellte
  • T6 selbstständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung
  • T7 selbstständige Leitung eines grösseren Betriebes oder mehrerer Teilbetriebe (freie Vereinbarung)

Gruppe K (Kaufmännische Angestellte)

  • K1 Berufsausbildung nicht erforderlich, z.B. Fertigmachen der Post, Ablage
  • K2 einfache kaufmännische Tätigkeit, z.B. Hilfskräfte in der Buchhaltung
  • K3 Erledigung schwierigerer Arbeiten unter Anleitung mit kaufmännischer Berufsausbildung
  • K4 Erledigung schwieriger Arbeiten nach allgemeiner Anweisung, z.B. Buchhalter mit langjähriger Berufserfahrung
  • K5 besonders verantwortliche Tätigkeit mit überwiegend selbstständigen Leistungen, z.B. Bilanzbuchhalter
  • K6 selbstständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung
  • K7 selbstständige Leitung eines größeren Betriebes ode rmehrerer Teilbetriebe (freie Vereinbarung)

Gruppe V (Angestellte im Verkauf und Einkauf)

  • V1 einfache Verkaufstätigkeit, Berufsausbildung nicht erforderlich,
  • V2 Verkaufstätigkeit mit abgeschlossener fachlicher oder kaufmännischer Ausbildung
  • V3 schwierige Verkaufstätigkeit unter Anleitung mit abgeschlossener fachlicher oder kaufmännischer Ausbildung, z.B. Verkaufsfahrer ohne Provision
  • V4 selbstständige Verkaufs- oder Einkaufstätigkeit in erheblichem Umfang, z.B. Filialleiter, Abteilungsleiter
  • V5 verantwortliche Tätigkeit mit Meisterprüfung, z.B. Abteilungsleiter

Höherwertige Tätigkeiten sind in die Vergütungsgruppen K6 bzw. K7 einzugruppieren

Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen variieren nach

  • Alter (vor/nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Ausbildungsjahr
  • Dauer des Ausbildungsvertrages (zwei- oder dreijährige Ausbildung)

ab dem 1.6.2010 zwischen 434 Euro im ersten Ausbildungsjahr (unter 18 Jahre) und 587 Euro im dritten Ausbildungsjahr (über 18 Jahre).