Die VOB und aktuelle Gerichtsurteile
Zusammengestellt Peter Mair.
- zur Lernhilfe VOB Teil B
- rechtliche Aspekte von Pflanzarbeiten
19.05.2010 - 15:12
Vorsicht bei Spekulationspreisen in Angeboten der öffentlichen Hand! Angebote mit Ein-Euro-Positionen können ausgeschlossen werden
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass Angebote, in denen einzelne Positionen zu einem Spekulationspreis von einem Euro angeboten werden, bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand ausgeschlossen werden müssen.
Neue Anforderungen bei der Rechnungsstellung
- Bußgeld bei verspäteter Rechnungsstellung
- Aufbewahrungspflicht beim Bauherr
- Hinweispflicht für ausführende Firma
Quelle: Baurechtsreport 8/2004
Seit dem 1. August 2004 ist ein neues „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ in
Kraft, das das Umsatzsteuergesetz ändert und das wiederum auf die
Rechnungsstellung bei einer Bauleistung erhebliche Auswirkungen hat.
Danach ist eine ausführende Firma ab sofort verpflichtet, eine Schlussrechnung innerhalb von 6 Monaten nach der Ausführung zu
stellen. Wird diese Frist vorsätzlich oder leichtfertig überzogen, kann ein
Bußgeld verlangt werden.
Der private Bauherr seinerseits ist nun verpflichtet, eine Rechnung oder eine
andere beweiskräftige Unterlage wie ein Überweisungsformular oder ähnliches mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Und noch eine neue Pflicht der
ausführenden Firma: sie muss den Bauherrn auf diese zweijährige
Aufbewahrungspflicht hinweisen.
Ein solcher Hinweis an einen Privatmann könnte in etwa so lauten:
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach §14B Abs. 1 Satz 5 UStG aus
steuerlichen Gründen verpflichtet sind, unsere Rechnung mindestens 2 Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Verklagt wegen Schwarzarbeit bei
- Arbeiten im Straßenraum
- Mauer- und Treppenarbeiten
In auftragsschwachen Zeiten werden immer wieder Garten- und Landschaftsbauer
wegen angeblicher Verstöße gegen die Handwerksordnung und damit wegen
angeblicher Schwarzarbeit verklagt.
Allerdings sind in letzter Zeit in drei Gerichtsurteilen Landschaftsgärtner von
diesen Vorwürfen freigesprochen worden. Der Straßenbau muss nach diesen Urteilen
akzeptieren, dass sich die Aufgabenfelder der Landschaftsgärtner und der
Straßenbauer überschneiden und keiner dieser Berufe ausschließlich das Recht
hat, Beläge zu erstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die geplante Anlage
landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Und landschaftsgärtnerisch geprägt ist nach
Ansicht der Amtgerichts Anklam (Urteil vom 22.07.2002, - Az.: 62 Owi 20/01, IBR
2004 1087 - online) auch eine verkehrsberuhigte Straße, wenn sie von Laubbäumen
eingefasst ist, Sitzbänke vorhanden sind und ein angrenzender Stadtpark das
Straßenbild prägt. Bei der Einschätzung, ob eine Anlage landschaftsgärtnerisch
geprägt ist, muss nicht nur der Eindruck während oder kurz nach der Bauphase,
sondern auch die eigentliche planerische Zielsetzung und die spätere
Vegetationsentwicklung berücksichtigt werden.
Darüber hinaus darf ein Landschaftsgärtner nicht nur Belagsarbeiten, sondern
auch Mauer- und Treppenarbeiten in landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen
ausführen, ohne gegen die Handwerksordnung zu verstoßen. Das Anlegen von Mauern
in landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen gehört zum Berufsbild des
Landschaftsgärtners. Er darf diese Tätigkeit auch dann ausführen, wenn er auf
dieser Anlage keine "typischen" landschaftsgärtnerischen Arbeiten erledigt. (AG
Neumünster, Beschluss vom 13.12.2001 - Az.: 20 Owi573 Js-Owi 24914/01 (75/01)
IBR 2004, 1091 - online).
Welche Folgen hat es, wenn Bauherr oder Architekt nicht zum gemeinsamen Aufmaß erscheinen?
Jeder
Unternehmer ist verpflichtet,
den Umfang seiner Leistung für eine Rechnung jederzeit nachweisen
zu können. Dafür schlägt die VOB vor, ein gemeinsames
Aufmaß
zusammen mit dem Bauherrn oder dem Architekten durchzuführen, um
dadurch
Streitigkeiten bei der Abrechnung zu reduzieren.
Häufig nehmen
aber
Bauherrn oder Architekten nicht denvereinbarten Termin wahr. Bisher war es weitgehend so, dass der Unternehmer dennoch
nachweispflichtig
war.
Wenn ein Bauherr nun einen Termin für ein gemeinsames Aufmaß nicht wahrnimmt, hat dies nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs nun negative Konsequenzen für ihn (BGH, Urteil vom 22.05.2003, Az.: VII ZR 143/02). Der Bauherr muss nun nachweisen, dass das Aufmaß fehlerhaft ist - auch für Leistungen, die nachträglich gar nicht mehr aufgemessen werden können. Kann er keine Fehler im Aufmaß nachweisen, muss er die abgerechnete Summe bezahlen, auch wenn er Zweifel an der Richtigkeit hat.
Wichtig
für Unternehmer:
ein gemeinsames
Aufmaß
schriftlich beantragen, um notfalls den Termin nachweisen zu
können.
Können "vergessene" Arbeiten auch nach der Stellung einer Schlussrechnung abgerechnet werden?
Es kommt doch
immer wieder
vor, dass im Bauvertrag vereinbarte und auch durchgeführte
Leistungen
bei der Schlussrechnung vergessen werden. Es stellt sich die Frage, ob
diese Leistungen Wochen oder Monate später noch in Rechnung
gestellt
werden können.
Dabei muss
unterschieden
werden zwischen einem Vertrag auf der Grundlage des Bürgerlichen
Gesetzbuches
(BGB) und einem auf der Basis der Vertrags- und
Vergabeverordnung (VOB/B).
Das
pfälzische Oberlandesgericht
(OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass bei einem BGB-Vertrag
in der Regel vergessene Leistungen auch nach der Stellung einer
Schlussrechnung
abgerechnet werden können. Eine Ausnahme von dieser
Regelung
liegt nach Ansicht des Gerichts dann vor, wenn der Bauherr darauf
vertrauen
konnte, dass nach dem Einreichen der Schlussrechnung keine weiteren
Forderungen
mehr gestellt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mit
der Schlussrechnung etwa mitgeteilt wird, dass nun keine weiteren
Forderungen
mehr gestellt werden. (Urteil vom 06.02.2002, Az.: 4 U 71/02,
Baurechts-Report
9/2003).
Ansonsten
können Nachforderungen
innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist gestellt werden.
Anders kann es
bei einem
VOB-Vertrag sein: Vergessene Leistungen können nach einer Frist
von
48 Werktagen nicht mehr abgerechnet werden, wenn der Bauherr - was nach
§ 16 Nr. 3 VOB/B möglich ist - schriftlich mitteilt, dass die
Zahlung eine Schlusszahlung darstellt und Nachforderungen nur innerhalb
von 24 Werktagen gestellt und während weiterer 24 Werktagen auch
begründet
werden können.
Voraussetzung
für diese
Regelung der VOB ist neben dem Schreiben des Bauherrn und dem
ausdrücklichen
Hinweis auf diese Frist natürlich auch, dass die VOB als Ganzes
vereinbart
worden ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2002 - Az.: 4 U 103/02,
BauR
2003, 1404).
Wann ist ein Terrassenbelag mangelhaft?
- Höhenunterschied
- Algenbewuchs
- Farbunterschiede
Ein Terrassenbelag ist unter anderem dann mangelhaft, wenn er nicht die nach ATV DIN 18 318 erforderliche Ebenflächigkeit aufweist und der Höhenunterschied zwischen benachbarten Steinen mehr als zwei Millimetern (bei Platten oder Steinen mit ebener Oberfläche) oder mehr als fünf Millimetern (bei Steinen oder Platten mit bruchrauer Oberfläche) beträgt. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr die Terrasse zwar schon benutzt hat, sie aber noch nicht abgenommen war. Die Benutzung der Terrasse durch Tische und Bänke stellt keine so ungewöhnliche Belastung dar, dass dadurch größere Abweichungen bei der Ebenheit gerechtfertigt sind. Treten dennoch solche auf, ist der Belag nicht ordnungsgemäß verlegt worden.
Auch Algenwuchs auf einer Terrasse kann ein Mangel sein. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr einen bestimmten Sandstein als Belag aussucht und der Ausführungsbetrieb nicht darauf hinweist, dass durch die großen Poren Feuchtigkeit aufgenommen wird und dadurch ein Bewuchs begünstigt wird. Auch wenn der Bauherr einen Architekten eingeschaltet hat, muss die ausführende Firma auf die mögliche Gefahr des Algenbewuchses hinweisen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 1640/99).
Farbabweichungen stellen in der Regel bei Belägen mit hohen ästhetischen Anforderungen einen Mangel dar. Lediglich bei Flächen ohne besondere Ansprüche und hoher Beanspruchung wie zum Beispiel einem Betriebshof kann der Bauherr keine Neupflasterung verlangen, sondern muss sich mit einer Minderung begnügen. Begründet wird dies, dass durch die starke Beanspruchung und die natürliche Ausbleichung der Farbunterschied auf einer Fläche bald verschwindet und dies einen Belag betrifft, der in seiner Wertschätzung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (OLG Celle, Urteil vom 18. Juli 2002, Az.: 22 U 197/01).
Anders ist es allerdings dann, wenn der Bauherr in seinem Verhalten deutlich macht, dass ihm die Farbgestaltung sehr wichtig ist und dies Flächen mit hohem ästhetischen Anspruch wie Terrassen oder Hauseingänge betrifft.
Wie genau muss bei einer Dachbegrünung die Vorleistung des Dachdeckers kontrolliert werden?
Hohe Anforderungen an die Kontrollpflicht von Vorunternehmerleistungen bei Dachbegrünungen haben die Richter des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 29.08.2002 (Az.: VII ZR 308/01) gestellt. Wenn eine Dichtigkeitsprüfung gemacht wurde und anschließend andere Handwerker auf dem Dach arbeiten, muss der Landschaftsgärtner nicht nur Bedenken anmelden, sondern auch eine exakte Sichtkontrolle der Abdeckung und der darunterliegenden Schichten durchführen. Begutachtet er nur die Abdeckung und treten dann später Wasserschäden auf, muss er für diese aufkommen. Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auf die "Flachdachrichtlinien", die bei "Problemfällen" eine sorgfältige Prüfung der Vorunternehmerleistung vorschreibt. Nur die aufliegende Schutzschicht zu begutachten, genügt nicht
Ein Dachbegrüner sollte dafür sorgen, dass er unmittelbar an eine Dichtigkeitsprüfung seine Leistung durchführen kann, ohne dass andere Handwerker vorher noch darauf arbeiten. Ist dies trotzdem der Fall, sollte der Landschaftsgärtner vertraglich festlegen, dass die dann notwendigen Kontrollmaßnahmen vom Bauherrn bezahlt werden müssen.
Lagerplatz in einem Dorfgebiet
Ist ein
Lagerplatz für
einen GaLaBau-Betrieb in einem Dorfgebiet zulässig?
Ein Dorfgebiet ist
durch
die Kombination von Land- und Forstwirtschaft, Wohnnutzung und nicht
wesentlich
störenden Gewerbebetrieben gekennzeichnet. Typisch für ein
solches
Gebiet ist, dass die Freiflächen zum Arbeiten und Lagern genutzt
werden. Daher
ist der Lagerplatz eines kleineren GaLaBau-Betriebes dann in einem
Dorfgebiet
zulässig, wenn von ihm keine größeren Störungen
ausgehen
als von landwirtschaftlichen Betrieben. Er ist auch dann
zulässig,
wenn er vom eigentlichen Betriebssitz räumlich getrennt ist. Dies
hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 08.11.2001 (Az.: 4
C 18.00, IBR 04/2002, 218) entschieden.
Wie bindend ist ein Kostenvoranschlag für eine Ausführungsfirma?
Wenn eine ausführende Firma erkennt, dass die Summe des von ihr unterbreiteten Kostenvoranschlages deutlich überschritten wird - als Grenze gilt ein Wert von zehn Prozent - muss der Bauherr auf diese Kostensteigerung aufmerksam gemacht werden.
Der Bauherr hat
dann das
Recht, den Vertrag zu kündigen.
Versäumt die
ausführende
Firma diesen Hinweis, kann das für sie unangenehme Folgen haben.
Der
Bauherr kann dann Schadensersatz verlangen, wenn er beweisen kann, dass
er die Leistung in einer weniger aufwändigen Art fertig stellen
oder
die Arbeiten gänzlich hätte einstellen lassen, wenn er von
der
Kostensteigerung rechtzeitig erfahren hätte.
Sinnvoll ist es,
den Hinweis
auf die Kostensteigerung schriftlich zu machen, um bei späteren
Streitigkeiten
einen Beleg dafür vorlegen zu können.
(OLG Frankfurt,
14.06.2000,
Az.: 23 U 78/99, OLGR 2000, 305)
Immer wieder Streit um Regierechnungen
Folgende Angaben gehören unbedingt auf einen Regiezettel:
- Datum und Uhrzeit, an dem die Leistung ausgeführt wurde
- Wann und von wem die Arbeit angeordnet wurde
- Angabe der Baustelle eventuell mit Baustellennummer
- Detaillierte Beschreibung der ausgeführten Leistung mit Angabe des genauen Ausführungsortes und eventueller besonderer Schwierigkeiten
- Dauer der Arbeitszeit
- Name und Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter
- Art der eingesetzten Maschinen
- Art und Anzahl des eingesetzten Materials.
Und bei besonders kritischen Kunden kann auch ein Foto mit eingeblendetem Datum als Beweis die Zahlungsmoral unterstützen.
Dass eine Regierechnung immer ein heißes Eisen ist, ist bekannt. Dennoch wird gegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Regierechnung (Vereinbarung, Ankündigung, rechtzeitige Vorlage beim Bauherrn, rechtzeitige Rechnungsstellung) häufig verstoßen.
Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt "überraschender Weise" in einem Urteil verlangt, dass Regiezettel auch noch sehr sorgfältig ausgefüllt werden müssen. Sind dort nur allgemeine Beschreibungen wie "Arbeiten nach Absprache", "Schutt weggefahren", "Fläche planiert", kann der Bauherr oder ein Sachverständiger nicht mehr nachvollziehen, ob der Stundenansatz gerechtfertigt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr den Regiezettel schon unterschrieben hat. Diese Unterschrift besagt nur, dass die Leistungen ausgeführt wurde, nichts jedoch über den gerechtfertigten Stundenumfang. Auf Regiezettel ungenau beschriebene Leistungen kann der Bauherr daher erheblich kürzen (OLG Frankfurt, 14.06.2000, Az.: 23 U 78/99, OLGR 2000, 305).
Der neue Baukredit - die Vertragsstrafe!
Arbeitstag oder
Kalendertag:
Urteil zur Höhe der
Vertragsstrafe
Achtung: Nach
einem Urteil des BGH darf die Vertragsstrafe nicht höher als 5 %
der Aufgagssumme seine, das sie sonst ungültig ist. Der
Höchstsatz pro Tag von 0,3% gilt weiterhin.
Vertragsstrafen
für
Zwischentermine sind in der Regel nicht wirksam, da der Tagessatz sich
auf die Gesamtabrechnungssumme bezieht, bei Zwischenfristen aber nur
ein Teil der rückständigen Leistung betroffen ist.
Nach dem neuen Urteil ist eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,3 Prozent pro Kalendertag unzulässig, da dies umgerechnet einen Satz von 0,42 Prozent pro Arbeitstag bedeuten würde. Eine so hohe Vertragsstrafe benachteiligt einen Vertragspartner so stark, dass sie nach einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofes AGB-widrig und damit unwirksam ist (OLG Dresden, 08.02.2001, Az.: 16 U 2057/00, BauR 2001, 949).
Natürlich gelten diese Regelungen nicht nur bei einem Vertrag mit einem gewinnorientierten Wohnungsbauunternehmen, sondern auch dann, wenn Sie als Auftraggeber einen Vertrag mit einem Subunternehmer abschließen!
Keine Wertung von Skonto bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit Wirkung vom 1. Februar 2001 vorgeschrieben, dass Skonti ab sofort bei der Wertung von Angeboten der öffentlichen Hand nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Gewertet werden dürfen nur noch Preisnachlässe, die an keine Bedingungen geknüpft sind (z. B. bestimmte Zahlungsfristen, einheitliche Vergabe von Losen) und die in Vergabeunterlagen an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt sind.
Allerdings wird auch ein eventuell angebotenes Skonto Vertragsbestandteil; es darf zwar bei der Auswahl der Bieter nicht gewertet, also in die Berechnung einbezogen werden, kann aber bei fristgerechter Zahlung vom Auftraggeber abgezogen werden.
Frage an jeden Unternehmer: Wenn Skonto nicht gewertet wird, aber bei fristgerechter Zahlung abgezogen wird, hat dann die Gewährung von Skonto überhaupt noch einen Sinn?
Immer wieder neu und spannend: Wer muss eine ausgeführte Leistung nachweisen?
Originalzitat aus einer angesehenen juristischen Fachzeitschrift: "Ein ständiges Ärgernis sind aus Auftraggebersicht die Abrechnungsprobleme mit Abfuhrmaterial bei Landschaftsbauarbeiten und Tiefbauarbeiten"
(Immobilien- & Baurecht (IBR), 5/2001, 248).
Dazu zwei aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung:
Fall 1:
Ein Landschaftsgärtner rechnet für einen Grabenaushub anhand von Deponiescheinen 960 Kubikmeter Aushubmaterial ab, das der Bauherr auf 60 cbm reduziert, da der Landschaftsgärtner die Grabenwände flacher gemacht hat als in der DIN 4124 vorgeschrieben ist. Laut ausführender Firma musste das zusätzliche Aushubmaterial wegen Verschmutzungen abgefahren werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.02.2000 - AZ.: 22 U 154/99, IBR 5/2001) gibt allerdings dem Bauherrn Recht. Die ausführende Firma muss den Umfang der ausgeführten Leistung nachweisen und hat dafür die volle Beweislast. Der Deponiebeleg besagt nur, dass die Firma Material in der Deponie abgeladen hat, sagt aber nicht aus, von welcher Baustelle die Erdmassen kamen. Die Firma hätte ohne großen Aufwand vor Beginn der Arbeiten den Bauherrn darauf hinweisen müssen, dass zusätzlicher verunreinigter Boden abgefahren werden muss.
Fall 2:
Ein Landschaftsgärtner rechnet in einer Schlussrechnung die Rodung von 20 Bäumen ab, der Bauherr erkennt nur 18 an, da die Rodung zweier weiterer Bäume nicht nachgewiesen werden kann. Nach Ansicht der ausführenden Firma muss sie den Nachweis auch gar nicht mehr bringen, da der Architekt in einer Abschlagszahlung alle 20 Bäume akzeptiert habe.
Irrtum sprach das OLG Düsseldorf (ebenfalls Urteil vom 11.02.2000): weder die Architektenunterschrift noch die Abschlagszahlung stellen eine Anerkennung der Leistung dar. Die ausführende Firma muss durch ein gemeinsames Aufmaß dafür sorgen, dass eine sichere Abrechnungsgrundlage vorhanden ist. Erst wenn ein solches vorhanden ist, muss der Bauherr beweisen, dass es nicht der Wirklichkeit entspricht und ihm dies erst nach dem gemeinsamen Aufmaß bekannt geworden ist.
Kann ein Bauherr auch dann Skonto abziehen, wenn er nur einen Teil der Rechnungen fristgerecht bezahlt?
Häufig wird in
Bauverträgen
vereinbart, dass "bei Einhaltung der Zahlungen entsprechend dem
Zahlungsplan
(oder alternativ innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der
Rechnungsstellung)
der Auftragnehmer 3 % Skonto gewährt". Der Bauherr zahlt nur einen
Teil der Abschlagsrechnungen fristgerecht, die anderen erst
später.
Hat er dann das Recht, bei nachfolgenden wieder fristgerecht bezahlten
Rechnungen ein Skonto abzuziehen?
Nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs
(Az.: VII ZR 186/99 vom 29.06.2000, Baurechtsreport 9/2000) kann er
für
einzelne, fristgerecht bezahlte Rechnungen Skonto abziehen, solange
nichts
anderes vereinbart worden ist.
Wenn die ausführende Firma nur dann Skonto gewähren will, wenn der Bauherr sämtliche Zahlungen innerhalb der Skontofrist durchführt, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass in der Regel für die Schlusszahlung eine längere Frist als für Abschlagsrechnungen gewährt werden sollte, da der Bauherr ausreichend Zeit für die Rechnungsprüfung haben muss.
Können bei einem Stundenlohnvertrag die Kosten für An- und Abfahrt zur Baustelle sowie für Fahrten zur Materialbeschaffung dem Bauherrn in Rechnung gestellt werden?
Werden Stundenlohnarbeiten
vereinbart,
können häufig weder der genaue Leistungsumfang noch der
geplante
Arbeitsablauf festgelegt werden.
Dabei kann es dann zu
Streitigkeiten
zwischen dem Bauherrn und der ausführenden Firma kommen, ob die
Kosten
für die An- und Abfahrt zur Baustelle sowie für Fahrten zur
Materialbesorgung
dem Bauherrn in Rechnung gestellt werden können.
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf
musste sich mit dieser Frage beschäftigen und entschied, dass die
Kosten für An- und Abfahrt zur Baustelle nur dann verlangt werden
können, wenn es sich um eine kurzfristige Baustelle handelt. Zieht
sich eine Baustelle dagegen über mehrere Wochen hin, muss der
Unternehmer
diese Kosten in seinem Stundensatz berücksichtigen und kann sie
nicht
gesondert in Rechnung stellen.
Dagegen können bei einem Stundenlohnvertrag dem Bauherrn Fahrten dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie dazu dienen, notwendiges Material zu beschaffen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitsumfang nicht von vorne herein genau festgelegt war, sondern immer wieder zusätzliche Arbeiten in Auftrag gegeben werden und das Baumaterial kurzfristig beschafft werden muss. (OLG Düsseldorf, Az.: 21 U 145/99, BauR 2000,1334).
Interessantes Gerichtsurteil zur Bezahlung von Regiearbeiten und Nachtragsangeboten
Kann ein Bauherr sich weigern, eine Regiearbeit oder einen Nachtrag aus einer (Schluss-) Rechnung zu streichen, wenn die Leistung in einer früheren Abschlagsrechnung bereits einmal bezahlt worden ist?
(Stand 3. Mai 2000)
Beispiel: Ein Unternehmer stellt eine Abschlagsrechnung, in der Regiearbeiten enthalten sind, die als solche gekennzeichnet sind und die die Bauleitung unterschrieben hat. Diese Abschlagsrechnung bezahlt der Bauherr ohne Beanstandungen. Als diese Regiearbeiten später in der Schlussrechnung wieder aufgeführt werden, verweigert der Bauherr die Bezahlung. Seiner Meinung nach sind die Arbeiten zum einen nicht gerechtfertigt und gar nicht in Auftrag gegeben worden, zum anderen habe er sie in der Abschlagsrechnung übersehen. Dazu der Spruch des Landgerichts in Berlin: Die ausführende Firma muss nicht mehr beweisen, dass die Zusatzleistungen vom Bauherrn beauftragt worden sind, da sie bereits in Abschlagsrechnungen ohne Vorbehalt bezahlt worden waren (Az.: 100 O 63/97) und der Bauherr muss bezahlen.
Einen Wermutstropfen gibt es allerdings noch: Das Oberlandesgericht Hamburg hat 1995 genau anders entschieden. Dennoch: Unterschriebene Regiearbeiten möglichst bald in Abschlagsrechnungen aufnehmen und auch als solche kennzeichnen - ist die AZ bezahlt, gelten die Regiearbeiten (je nach Richter) eventuell als anerkannt.
Darf bei einer Ausschreibung der öffentlichen Hand vor dem Zuschlag der Leistungsumfang geändert werden?
Nicht nur der private "Häuslebauer", sondern auch die öffentliche Hand stellt gelegentlich nach einer Submission fest, dass die vorgesehenen Finanzmittel doch nicht ausreichen.
Während der Privatmann jederzeit vor der Vergabe den Umfang der Leistungen reduzieren kann, darf das der > öffentliche Auftraggeber nicht. Grundsätzlich dürfen keine Verhandlungen mit den Bietern geführt werden, um Angebote oder Preise zu ändern. Lediglich über technische Änderungen und den zeitlichen Ablauf dürfen Bauherr und Bieter in der Zeit zwischen Submission und Vergabe Gespräche führen. Erst wenn der Gewinner des Wettbewerbs feststeht, darf mit diesem über den Leistungsumfang verhandelt werden. Darauf hat der VÜA Hessen in seinem Beschluss vom 22.10.1998 – VÜA 10/97 hingewiesen.
Übrigens: auch wenn ein Privatmann Ihr Angebot abändert, sind Sie nicht mehr an dieses gebunden. Erst wenn Sie eindeutig erklären, dass Sie mit der Änderung einverstanden sind, ist das Angebot wieder gültig.
Immer wieder Probleme mit der Vereinbarung von Skonti
Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob eine Vereinbarung über ein Skonto gültig ist oder nicht. Wichtig ist dabei grundsätzlich, dass Skonto nur dann zu gewähren ist, wenn es vor Vertragsbeginn ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist die Vereinbarung unklar, führt dies dazu, dass derjenige, der die unklare Formulierung gestellt hat, die für ihn ungünstigste Auslegungsmöglichkeit akzeptieren muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.1997, Az.: 10 U 286/96, BauR 98, 798).
Skonto ist nur dann gültig vereinbart, wenn
- die Skontohöhe vereinbart ist
- die Skontofrist festgelegt worden ist.
Dabei ist bei Verträgen auf der Grundlage der VOB eine Besonderheit bei Abschlags- bzw. Schlusszahlungen zu beachten, die bei reinen BGB-Werksverträgen keine Rolle spielen: es muss festgelegt werden, ob die angegebene Frist für alle Zahlungen gleich ist oder ob für Abschlagszahlungen eine andere gilt als für die Schlusszahlung. Darüber hinaus sollte auch geregelt werden, ob ein Abzug von der Schlussrechnung nur dann möglich ist, wenn alle vorherigen Abschlagszahlungen rechtzeitig bezahlt worden sind. Eine wirksame und eindeutige Skontovereinbarung muss folgende Angaben enthalten: Höhe des Skontos- Zahlungsfrist bei Abschlagszahlungen, Zahlungsfrist bei Schlusszahlungen eine Angabe, ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt.
Wie weit geht die Haftung eines Landschaftsgärtners, wenn er neben der Ausführung auch Planungsaufgaben übernimmt?
Übernimmt eine Ausführungsfirma auch Planungsleistungen wie es gerade im Hausgartenbereich häufig vorkommt, gilt für diese Planungsleistungen nicht die Gewährleistungsfrist nach VOB, sondern nach BGB von 5 Jahren. Die „planende“ Firma muß auch die Planungsrisiken mit übernehmen und genaue Untersuchungen über den Baugrund, die Boden- und Grundwasserverhältnisse machen sowie alle technischen Vorschriften und Richtlinien bei ihrer Planung berücksichtigen.
Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 11. Juli 1996 - Az.: 5 U 18/96, IBR 97, 61 - in einem Fall, bei dem eine Firma die Neugestaltung einer Terrassen geplant und dann ausgeführt hatte. Sie mußte für Schäden haften, die nach über 3 Jahren aufgetreten waren, weil die Firma die vorhandene Betonplatte nur optisch und mit einfachen Hilfsmitteln begutachtet hatte wie dies im Rahmen der VOB erforderlich und ausreichend ist. Im Rahmen ihrer Planungsaufgabe gehen die Untersuchungsaufgaben viel weiter: die Firma hätte auch noch die Zugfestigkeit und Belastbarkeit der vorhandenen Betonplatte kontrollieren müssen, auch wenn dies nicht unbedingt zum eigentlichen Gewerk gehört.
Muss sich eine ausführende Firma über baubehördliche Auflagen informieren?
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Bauherrn, die für ein Bauvorhaben notwendigen "öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse" wie Baugenehmigungen, Abbruchgenehmigungen oder Fällgenehmigungen einzuholen.
Die ausführende Firma ihrerseits muss sich nach den Baugenehmigungen und den darin enthaltenen Auflagen erkundigen, ansonsten kann der Bauherr sogar Schadensersatzforderungen an die ausführende Firma stellen, wenn die ausgeführte Arbeit nicht den behördlichen Anforderungen entspricht. Die Erkundigungen sind vor allem dann notwendig, wenn
- - der Bauherr nicht vom Fach ist
- - die ausführende Firma selbst die Planungsaufgabe übernommen hatte.
Wenn der Bauherr jedoch fachkundig ist oder einen Architekten mit der Planung beauftragt hat, kann auf die Frage nach behördlichen Auflagen verzichtet werden.
(BGH, VII ZR 179/96, 5.2.1998)
Wer haftet, wenn Sie eine Maschine mit Bedienungspersonal ausleihen?
Wenn Sie stundenweise eine Maschine mit Bedienungspersonal ausleihen und bei den Arbeiten, die mit dieser Leihmaschine ausgeführt, ein Schaden entsteht, haften Sie und nicht der Betrieb, der diese Maschine verleiht. Der Maschinenführer ist juristisch gesehen Ihr "Verrichtungsgehilfe" (dieses Wort muß man sich auf der Zunge zergehen lassen), für den Sie und nicht mehr die Leihfirma weisungsbefugt sind. Wenn nun durch eine Unachtsamkeit oder einen Bedienungsfehler Schäden an einem Bauwerk (Kabel!) oder anderen Maschinen entstehen, müssen Sie als weisungsbefugter Auftraggeber den entstandenen Schaden ersetzen.
(OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 66/97, 7.11.1997).

