Vorsicht bei Spekulationspreisen in Angeboten der öffentlichen Hand! Angebote mit Ein-Euro-Positionen können ausgeschlossen werden
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden,
dass
Angebote, in denen einzelne Positionen zu einem
Spekulationspreis von einem Euro
angeboten werden, bei Ausschreibungen der
öffentlichen Hand ausgeschlossen
werden müssen.
Dies gilt auch dann, wenn der Bieter dies damit
begründet, dass er die
tatsächlichen Kosten - zum Beispiel der
Baustelleneinrichtung - in anderen
Positionen berücksichtigt hat.
Nach Ansicht der Richter liegt allerdings dann kein
Spekulationspreis vor, wenn
der Bieter den Preis von einem Euro damit begründen
kann, dass er zum Beispiel
einen Aushub auf einer anderen Baustelle verwenden
oder er einen Restposten
verwerten kann, der auf anderen Baustellen übrig
geblieben ist.
Quelle: Landschaft Bauen & Gestalten 4/2004


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